Landjugend St. Jürgen
  Satzung
 

Satzung der Landjugend St. Jürgen


§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr


  1. Die "Landjugend St. Jürgen" mit Sitz in St. Jürgen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Landjugend ist die Förderung und Pflege von Bildung und Erziehung der Jugend, des nationalen und internationalen Jugendaustausches, der Jugendhilfe, des kulturellen Lebens im ländlichen Raum, des Umweltschutzes, des Heimatgedankens und des dörflichen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Pflege von Laienspiel, Tanz und Brauchtumsveranstaltungen, Jugendfreizeiten, Sportveranstaltungen und anderen Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit


  1. Die Landjugend ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Landjugend dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Landjugend.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Landjugend fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung der Landjugend fallt das Vermögen an die Landesgemeinschaft e. V. der Niedersächsische Landjugend, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft


  1. Mitglied der Landjugend kann jeder Mensch werden, der bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erworben. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer Personensorgeberechtigten.
  2. Die Mitgliedschaft endet a) Durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. b) Durch Ausschluß auf Beschluß der Mitgliederversammlung c) Mit Tod des Mitgliedes.
  3. Ein Mittel, welches in erheblichem Maße gegen die Interessen der Landjugend verstoßen hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied auf Wunsch persönlich oder schriftlich von der Mitgliederversammlung anzuhören.
  4. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe


  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, dem oder der 1. StellvertreterIn, dem oder der 2. Stellvertreterln, dem oder der KassenwartIn, dem oder der SchriftführerIn sowie dem oder der 1. und 2. Beisitzerln.
  2. Der oder die 1. Vorsitzende und der oder die Stellvertreter sind Vorstand im des § 26 BGB.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit Ende der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl erfolgt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Im geraden KalendeIjahr erfolgt die Wahl des oder der 1. Vorsitzenden, des oder der 2. Stellvertreterln, des oder der SchriftfiihrerIn sowie eines oder einer Beisitzerln. Im ungeraden KalendeIjahr werden der oder die 1. Stellvertreterln, der oder die KassenwartIn sowie der oder die weitere BeisitzerIn gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied fiir den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  4. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere a) Die Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Belange des Vereins. b) Die Vorbereitung und Durchfiihrung der Mitgliederversammlung einschließlich der Hauptversammlung und der übrigen Veranstaltungen. c) Ausführung der von den Versammlungen gefaßten Beschlüsse. d) Über die Arbeit des Vorstandes der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr zu Vorstandssitzungen zusammen.
  6. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, von dem oder der 1. Vorsitzenden und dem oder der SchriftführerIn zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen.

§ 6 Die Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich im 1. Viertel eines Jahres vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch persönliche schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes b) Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages e) Wahl des Vorstandes f) Bestimmung der Rechnungsprüfer Es gibt 2 Rechnungsprüfer. Jedes Jahr wird ein neuer Rechnungsprüfer für 2 Jahre auf Zuruf bestimmt. g) Genehmigung der Satzung und Beschlußfassung über Satzungsänderungen (2/3 Mehrheit nach Absatz 4.) und Auflösung der Landjugend (3/4 Mehrheit nach Absatz 4.) h) Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Mitgliederversammlungen, auf denen über Satzungsänderungen Beschlüsse gefaßt werden sollen, müssen 50% der Mitglieder anwesend sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 3.g.
  5. Die Wahl ist eine offene Wahl, es sei denn, eine geheime Wahl wird beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der ProtokollführerIn zu unterschreiben ist.

§ 7 Haftung


  • Die Landjugend haftet mit ihrem Vereinsvermögen.
  • Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 
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